Über die Betreuung
Rechtliche Betreuung: was heißt das?
Eine Betreuung wird vom zuständigen Amtsgericht beschlossen und ein Betreuer (das kann ein Vereinsbetreuer, ehrenamtlich tätiger Betreuer oder Berufsbetreuer sein) wird bestellt.
Rechtlich bestellte Betreuer beraten, unterstützen und vertreten volljährige Menschen, die aufgrund von festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder bei körperliche Behinderung an der Ausübung ihrer Rechte und Handlungsfähigkeiten gehindert sind und dadurch ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst war nehmen können.
Gesetzliche Grundlage für die Einrichtung einer Betreuung und gesetzlicher Rahmen für die Führung der Betreuung sind im
§§ 1896 bis 1908 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt.
Das heutige Betreuungsrecht trat 2023 in Kraft und löste damit das alte Betreuungsrecht von 1992 ab. Seit dem Jahr 1992 gibt es keine Entmündigungen mehr.
Eine Betreuung wird oft nur für einen bestimmten Zeitraum und für bestimmte Aufgabenbereiche eingerichtet, also auf die individuellen Bedürfnisse eines jeden Betreuten zugeschnitten.
Der Wunsch und Wille des betreuten Menschen bleibt handlungsweisend, es sei denn, sie laufen dem Wohl des betreuten Menschen zuwider.
Jede/r Bürger/in kann grundsätzlich eine Betreuung für sich oder eine andere Person beim zuständigen Amtsgericht oder der zuständigen Betreuungsbehörde des Wohnortes beantragen/anregen. Üblicherweise wird eine Betreuung durch das Gesundheitssystem, andere Behörden oder Angehörige angeregt.
Information, Beratung und Aufklärung zur rechtlichen Betreuung erhalten Sie bei:
• den Rechtspflegern der Betreuungsgerichte
• den Betreuungsbehörden der Städte und Landkreise
• Betreuungsvereinen
Sie können direkt einen Berufsbetreuer oder ehrenamtlich tätigen Betreuer anfragen oder vorschlagen, denn diesbezüglich hat Jeder die freie Wahl (aktuell gibt es jedoch zu wenige Betreuer und so kann es sein dass ihr gewählter Wunschbetreuer keine Kapazität mehr hat eine neue Betreuung anzunehmen).